Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bereich Mineralöl-Produkte/Bitumen

 
1. Geltungsbereich  
 
Für alle Lieferungen und Leistungen von GKG gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt GKG nicht an, es sei denn, GKG hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn GKG die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. Die AGB von GKG gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf. 
 
2. Angebot  
 
Liefer- und Preisangebote von GKG erfolgen - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - stets freibleibend.
   
3. Preise - Abgaben - Anpassung
  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, verstehen sich alle Preise ab Abgangslager oder -werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Ändern sich nach Vertragsschluß öffentliche Abgaben und/oder Steuern auf die Ware bzw. werden solche neu erhoben, werden die vereinbarten Preise entsprechend angepaßt.
  3. Dasselbe gilt, wenn sich aus von GKG nicht zu vertretenden Gründen die Kosten für Verladung und Versand der Ware erhöhen (z.B. durch Minderbeladungs-, Kleinwasser-, Eiszuschläge, Liege- u. Standgelder).
4. Zahlungsbedingungen - Sicherheiten - Aufrechnung  
  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zahlbar. Bei vereinbarten Zahlungszielen berechnet sich die Zahlungsfrist beginnend mit dem Tag der Lieferung. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn GKG über das Geld spätestens am Fälligkeitstag verfügen kann. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. 
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist GKG berechtigt, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele, auch für andere Forderungen, zu widerrufen. Ist der Kunde nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheit zu leisten, ist GKG berechtigt, die Geschäftsverbindung zu beenden. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug des Kunden werden davon nicht berührt.
  3. Aufrechnungsrechte können vom Kunden nur dann geltend gemacht werden, wenn GKG seine Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Lieferung - Lieferzeit - Liefermenge
  1. Lieferzeitangaben von GKG sind grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB). Teillieferungen sind - soweit dem Kunden zumutbar - zulässig.
  2. Maßgebend ist das auf der Auslieferstelle ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Lieferung, es sei denn, es werden Partien aus Tankwagen oder Kesselwagen ausgeliefert und das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Meßvorrichtungen festgestellt. Der konkrete Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt jeder der Vertragsparteien offen.
  3. Der Kunde hat, insbesondere bei Lieferung von Bitumen und Heizöl S, auf seine Kosten die erforderliche Energie (z.B. Dampf) für die Aufheizung von Waren bei Lieferung aus Tankleichtern, Kesselwagen oder Tankwagen zu stellen. Bestimmte Eingangstemperaturen werden nicht gewährleistet. Auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hat der Kunde GKG rechtzeitig hinzuweisen. Der Kunde ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen.
  6. Abgabebegünstigte Lieferungen
  1. Ist die Ware abgabebegünstigt, hat der Kunde GKG rechtzeitig vor der Lieferung eine für den Auslieferungszeitpunkt gültige Ausfertigung des Erlaubnisscheins zukommen zu lassen. GKG ist nicht verpflichtet, die Ware auszuliefern, wenn kein gültiger Erlaubnisschein vorliegt.
    GKG ist nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen.
  2. Ist die Ware zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmt, ist der Kunde beim Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Kunde lautenden national- oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Hierüber ist GKG zu informieren.
  3. Der Kunde hat GKG von allen Nachteilen freizustellen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins oder der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen (z. B. Versandverfahren). Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Ware nur für den Zweck verwendet wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und zulässig ist; er hat GKG ohne Rücksicht auf sein Verschulden Steuer und/oder Zollabgaben, die GKG aufgrund bestimmungswidriger Verwendung oder Versendung der Ware bezahlen muss, zu erstatten.
  7. Umschließungen - Verantwortung für vom Kunden gestellte Umschließungen - Freistellung von Ansprüchen
  1. Stellt GKG die Umschließungen, hat der Kunde diese unverzüglich zu entleeren und an einen von GKG zu benennenden Ort innerhalb von Deutschland zurückzuliefern.
  2. An den Umschließungen steht dem Kunden in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  3. Bei Lieferungen von Bitumen / Heizöl S hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Umschließungen vollständig entleert werden. Etwaige Frachten sowie die Kosten für die Entfernung von Resten sind anderenfalls vom Kunden zu tragen.
  4. Stellt der Kunde die Umschließung, hat er diese auf seine Gefahr frachtfrei und termingerecht an den vereinbarten Bestimmungsort zu senden.
  5. GKG ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gestellten Umschließungen auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder das Vorhandensein technischer Mängel zu prüfen. Beschädigte Umschließungen kann GKG auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen zurücksenden.
  6. GKG haftet nicht für Verunreinigungen der Ware infolge unsauberer Umschließungen des Kunden sowie für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der Umschließungen entstehen, ebensowenig für Konsequenzen, die aus Überladungen entstehen können, sofern GKG an dem Ladungsvorgang nicht direkt beteiligt war.
  7. Holt der Kunde die Ware selbst ab, ist er verpflichtet, die für den Transport relevanten gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, insbesondere über den Gefahrguttransport und die Beladungsgrenzen, zu beachten. Der Kunde hat seine Fahrer oder Frachtführer entsprechend zu verpflichten. Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften hat der Kunde GKG insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  8. Haftet GKG nach den vorstehenden Bedingungen nicht oder nur zum Teil, hat der Kunde GKG insoweit von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch solchen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, freizustellen.
  8. Höhere Gewalt - Rücktritt - Selbstbelieferungsvorbehalt
  1. Unvorhergesehene Ereignisse, die GKG nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Gesetzesänderungen, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten.
  2. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht dem Kunden und GKG das Recht zu, vom Vertrag oder ggf. vom noch nicht erfüllten Teil desselben zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. GKG ist nur bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung zur Lieferung verpflichtet.
9. Gefahrenübergang  
 
Die Gefahr geht stets - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Kunden über, sobald die Ware den Verladeanschluß der Füllstelle passiert, spätestens aber beim Verlassen der Auslieferstelle.
 
  10. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und GKG bleiben die verkauften Waren im Eigentum von GKG. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen im Lande des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, GKG darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
  2. Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von GKG stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an GKG ab. Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für GKG im eigenen Namen einzuziehen.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für GKG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für GKG. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse auf GKG übergeht. Der Kunde verwahrt die im (Mit-)Eigentum stehenden Gegenstände von GKG unentgeltlich.
  11. Beschaffenheit der Ware
  1. Für die Beschaffenheit der gelieferten Ware sind ausschließlich die einschlägigen DIN-Normen oder, soweit diese vorgehen, die einschlägigen europäischen Normen vereinbart, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden. Dasselbe gilt für die Ermittlung von Analysedaten. Für Prüffehler und Toleranzen gilt DIN 51848/1993, bzw. deren neueste Fassung.
  2. Für die Beschaffenheit von Normenbitumen sind ausschließlich die DIN-Normen (DIN 1995), für die Beschaffenheit von Oxydationsbitumen sind ausschließlich die Spezifikationen der Lieferraffinerie vereinbart, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
  12. Mängel
  1. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe.
  2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er die von ihm geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten - auch gegenüber dem Spediteur/Frachtführer - ordnungsgemäß erfüllt hat.
  3. Etwaige Beanstandungen müssen GKG gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Anlieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels mitgeteilt werden. Andernfalls ist deren Geltendmachung ausgeschlossen. Beanstandungen, die die Beschaffenheit betreffen, setzen zudem voraus, dass der Kunde ein 2-kg/l-Muster der gelieferten Ware gezogen hat und GKG sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen überzeugen konnte oder GKG Gelegenheit gegeben wurde, die Probe selbst zu ziehen.
  13. Haftung
  1. GKG haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz") wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die GKG bei Vertragsschluß aufgrund für GKG erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
  3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  14. Abtretung
  1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GKG ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GKG zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht.
  2. § 354 a HGB bleibt unberührt.
  15. Anzuwendendes Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand - Incoterms
  1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. [Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.] Erfüllungsort ist die Auslieferstelle von GKG. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen.
  2. Werden im Vertrag international gebräuchliche Handelsklauseln verwendet, sind diese nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms) in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Form - derzeit Incoterms 2000 - auszulegen.
  3. Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Stuttgart.
   
 
Stand: März 2002  
 
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